Wer entschädigt ein Verkehrsunfallopfer, wenn man vom Unfallverursacher keinen Schadensersatz verlangen kann?
Wenn im Großherzogtum Luxemburg ein Unfall durch ein nicht festellbares Fahrzeug verursacht wird oder der Fahrzeugführer keine Haftpflichtversicherung hat, können das Opfer und seine Rechtsnachfolger ihre Schadensersatzansprüche aus Personenschäden gegenüber dem „Fonds Commun“ geltend machen.
Der „Fonds Commun de garantie automobile“ wurde per Gesetz vom 16. Dezember 1963 gegründet. In ihm müssen alle Versicherungsgesellschaften vertreten sein, die ermächtigt sind, im Großherzogtum Luxemburg Versicherungen gegen Unfälle anzubieten, die durch Kraftfahrzeuge verursacht werden und durch die Dritte an der Gesundheit geschädigt werden.