Versicherungen für Studierende veröffentlicht am 26.07.2024
Studieren im Ausland: Was Sie über Ihre Krankenversicherung wissen müssen

Ein Auslandsstudium ist eine aufregende und lohnende Erfahrung, doch es ist auch wichtig, sich ausführlich über das Thema Krankenversicherung zu informieren, um später keine unangenehmen Überraschungen zu erleben. Sie sind Studierender mit Wohnsitz in Luxemburg und haben sich an einer Universität im Ausland eingeschrieben? Hier finden Sie eine Übersicht über alles, was Sie wissen müssen, damit Sie rundum geschützt sind (basierend auf den Informationen, die auf der Website der CNS verfügbar sind).

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    Mitgliedschaft in Luxemburg

    Alle luxemburgischen Studierenden müssen bei einer luxemburgischen Krankenkasse versichert sein. Ihnen stehen dabei zwei Optionen zur Wahl:

    1. Mitversicherung: Die Studierenden können weiterhin eine Mitversicherung durch den hauptversicherten Elternteil in Anspruch nehmen. Die zuständigen Krankenkassen sind:
      • Die Nationale Gesundheitskasse (Caisse Nationale de Santé – CNS) für die Arbeitnehmer aus der Privatwirtschaft.
      • Die Krankenkasse der Beamten und Angestellten des Staates (Caisse de maladie des fonctionnaires et employés publics).
      • Die Krankenkasse der Kommunalbeamten und kommunalen Angestellten (Caisse de maladie des fonctionnaires et employés communaux).
      • Die Krankenkasse der nationalen Eisenbahngesellschaft (Entraide médicale des CFL) für die Arbeitnehmer der luxemburgischen Eisenbahngesellschaft.
    2. Persönliche Versicherung: Wenn eine Mitversicherung bei den Eltern nicht möglich ist, müssen sich die Studierenden über die Zentralstelle für Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale – CCSS) selbst versichern.
    3. Zusatzkrankenversicherung: Für einen optimalen Schutz empfiehlt sich der Abschluss einer Zusatzkrankenversicherung. Zu diesem Zweck ist in easyPROTECT Discover, der Versicherungslösung für Auslandsstudierende, eine Krankenversicherung enthalten. Diese kommt für die nicht durch die luxemburgische Krankenkasse erstatteten Behandlungskosten auf und bietet Ihnen so während Ihres Studiums im EU-Ausland einen optimalen Schutz.

    Medizinische Versorgung im Studienland

    Ein Auslandsstudium gilt als vorübergehender Auslandsaufenthalt. Für den Fall, dass Sie während Ihres Auslandsaufenthalts medizinisch behandelt werden müssen, finden Sie hier eine Auflistung der wichtigsten Punkte, die es je nach Studienland zu beachten gilt.

    1. Länder der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und Schweiz

    Für Studierende, die in einem der EU- oder EWR-Länder oder in der Schweiz wohnen und studieren, ist die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) von elementarer Bedeutung. Im Falle von Personen, die in Luxemburg versichert sind, befindet sich die EKVK auf der Rückseite der nationalen Krankenversicherungskarte.

    Die EKVK bescheinigt das Recht auf die notwendige medizinische Versorgung im Aufenthaltsland. Mit ihr ist es möglich, medizinische Behandlungen in Anspruch zu nehmen, ohne dafür nach Luxemburg zurückkehren zu müssen. Wenn Sie kein EU-Bürger sind, sind mit der EKVK medizinische Behandlungen in Dänemark, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz nicht abgedeckt.

    • Das sollten Sie vor Ihrer Abreise überprüfen :
      • Vergewissern Sie sich, dass Ihre EKVK weiterhin gültig ist.
      • Fordern Sie bei Bedarf über myguichet.lu eine provisorische Ersatzbescheinigung an.
      • Bedenken Sie, dass bestimmte Leistungen in Luxemburg und entsprechend auch im Ausland nicht erstattungsfähig sind (zum Beispiel Kieferorthopädie für Erwachsene, Osteopathie).
    • Anmeldung im Studienland: Es empfiehlt sich, sich beim zuständigen Sozialversicherungsträger des Studienlandes anzumelden. Dies erleichtert die Erstattungsformalitäten. Wenn eine Anmeldung nicht möglich ist, kann mithilfe der EKVK trotzdem gemäß den Bestimmungen vor Ort eine medizinische Versorgung in Anspruch genommen werden.
    • Erstattung von Behandlungskosten :
      • Im Aufenthaltsland: Die Behandlungskosten werden von der örtlichen Krankenkasse gemäß den jeweils vor Ort geltenden Sätzen erstattet.
      • In Luxemburg: Rechnungen können an die luxemburgische Krankenkasse gesendet werden, die dann eine Erstattung gemäß den im Aufenthaltsland geltenden Sätzen vornimmt. Auf Anfrage kann eine Erstattung gemäß den luxemburgischen Sätzen erfolgen.
      • Inanspruchnahme von medizinischer Versorgung ohne EKVK: In diesem Fall müssen Sie die Kosten selbst vorstrecken und können dann bei Ihrer Rückkehr nach Luxemburg eine Erstattung beantragen.

    Vergessen Sie nicht, sich mit easyPROTECT Discover die verbleibenden Kosten für in der EU in Anspruch genommene medizinische Behandlungen erstatten zu lassen!

    2. Länder außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz, mit denen ein bilaterales Abkommen besteht

    Bestimmte Länder außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz haben ein bilaterales Abkommen mit Luxemburg geschlossen, wodurch es möglich ist, dort unter bestimmten Bedingungen eine medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen: Bosnien und Herzegowina, Kap Verde, Mazedonien, Marokko, Montenegro, Quebec, Serbien, Tunesien, Türkei.

    • Vorbereitung:
      • In diesen Ländern ist es erforderlich, bis spätestens 15 Tage vor Ihrer Abreise ein landesspezifisches Formular anzufordern, das bescheinigt, dass Sie während der Dauer Ihres Aufenthalts Anspruch auf Naturalleistungen haben.
      • Dieses Formular müssen Sie beim Sozialversicherungsträger Ihres Studienlandes einreichen, um sich dort anzumelden und unter den gleichen Bedingungen wie die Einwohner dieses Landes eine medizinische Versorgung in Anspruch nehmen zu können.
      • Es empfiehlt sich, sich beim zuständigen Träger des Studienlandes über die Bedingungen der Kostenübernahme und der Erstattung zu informieren.
    • Erstattung von Behandlungskosten:
      • Ihre Rechnungen können Sie unmittelbar beim zuständigen Träger vor Ort einreichen, der dann eine Erstattung gemäß den dort geltenden Tarifen vornimmt.
      • Optional können Sie Ihre Rechnungen auch an die luxemburgische Krankenkasse schicken und eine Erstattung gemäß den luxemburgischen Bedingungen und Tarifen erhalten.
    • Private Leistungserbringer: Private Leistungserbringer werden dieses Formular nicht akzeptieren. In diesem Fall müssen Sie die Kosten selbst vorstrecken und bei der luxemburgischen Krankenkasse eine Erstattung beantragen.

    3. Länder außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz, mit denen kein bilaterales Abkommen besteht

    Im Falle von Ländern wie den USA, Australien usw., die kein bilaterales Abkommen mit Luxemburg geschlossen haben, gelten für die Erstattung andere Bedingungen.

    • Erstattung:
      • Die Rechnungen müssen an die luxemburgische Krankenkasse gesendet werden. Eine Erstattung erfolgt nach den ggf. geltenden luxemburgischen Sätzen.
      • Die Rechnungen müssen quittiert sein, ausführliche medizinische Bezeichnungen enthalten (d. h. nicht kodiert sein) und auf Englisch, Französisch oder Deutsch ausgestellt sein.
    • Zusatzkrankenversicherung: Die medizinischen Kosten können höher ausfallen als in Luxemburg, was zu einem erheblichen Unterschied zwischen den tatsächlich anfallenden Kosten und dem erstattungsfähigen Betrag führt. Aus diesem Grund ist der Abschluss einer speziellen Zusatzkrankenversicherung dringend zu empfehlen. Sollten Sie in einem dieser Länder ein Auslandssemester verbringen, können Sie den Krankenversicherungsschutz von easyPROTECT Discover für diesen Zeitraum entsprechend ausweiten lassen.
    • Informationen zu den lokalen Gegebenheiten: Am besten informieren Sie sich bei den Sozialversicherungsträgern Ihres Studienlandes über die Funktionsweise des dortigen Gesundheitssystems sowie die anfallenden Kosten und die Kostenübernahme für medizinische Leistungen.

    4. Sonderfall: Großbritannien

    Seit dem 1. Januar 2021 ist Großbritannien nicht mehr Mitglied der EU. Jedoch besteht ein Handels- und Kooperationsabkommen mit der EU, das eine Reihe von Maßnahmen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit während vorübergehenden Aufenthalten in Großbritannien vorsieht.

    • Aufenthaltserlaubnis: Luxemburgische Staatsangehörige, die in Großbritannien studieren möchten, müssen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der britischen Regierung.
    • Die EKVK kann für medizinische Leistungen genutzt werden, die während des vorübergehenden Aufenthalts in Großbritannien  notwendig sind.
    • Einschränkungen: Die Kosten für Leistungen, die nicht dringend, sondern geplant sind (wie etwa Sehhilfen, Zahnkronen oder einfache Arztbesuche), werden nicht erstattet.

    Zusammenfassung

    Um während Ihres Auslandsstudiums über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz zu verfügen, sollten Sie sich vergewissern, dass Sie ordnungsgemäß bei einer luxemburgischen Krankenkasse versichert sind, dass Sie je nach Studienland über die EKVK oder das entsprechende Formular verfügen und dass Sie über die jeweils geltenden Erstattungsmodalitäten im Bilde sind. Alle ausführlichen Informationen finden Sie auch unter https://cns.public.lu/de/assure/vie-privee/etudiant/etudier-etranger.html 

    Wenn Sie in einem EU-Mitgliedsland studieren, kann Ihnen eine Zusatzkrankenversicherung wie jene, die in easyPROTECT Discover enthalten ist, dabei helfen, Ihre Ausgaben niedrig zu halten. Diese kommt für die nach Erstattung durch die luxemburgische Krankenkasse verbleibenden Behandlungskosten auf, sodass Sie sich ganz entspannt und sorgenfrei Ihrem Studium widmen können. Und wenn Sie das Glück haben, Ihr Auslandssemester in einem Nicht-EU-Land verbringen zu dürfen, kann der Krankenversicherungsschutz für diesen Zeitraum entsprechend ausgeweitet werden. Erkundigen Sie sich bei unseren Versicherungsagenten – diese beraten Sie gerne und helfen Ihnen, die für Ihre individuelle Situation passende Wahl zu treffen.

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